Sorgerecht

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Die gesetzlichen Grundlagen zur Elterlichen Sorge finden sich im BGB § 1626.

Die Elterliche Sorge besteht aus der Personensorge und der Vermögenssorge.

Die Personensorge beinhaltet gem. § 1631 Abs.1 BGB die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes sowie die Bestimmung über seinen Aufenthalt.
Die Erziehung des Kindes hat gewaltfrei zu erfolgen (§ 1631 Abs. 2 BGB).

Der Personensorgeberechtigte hat das Kind in allen Belangen, in denen Entscheidungen zu treffen und Regelungen erforderlich sind, persönlich und juristisch zu vertreten. Folgende Bereiche fallen unter die Personensorge:

  • das Recht, den Aufenthalt (Wohnort) des Kindes zu bestimmen
  • Entscheidungen zu medizinischen Fragen (Arztbesuchen, Impfungen, Operationen, Therapien usw.)
  • Fragen der Bildung/ Ausbildung (Kindergarten, Schule, Lehre)
  • das Recht auf Beantragung öffentlicher Hilfen (z.B. Hilfe zur Erziehung)
  • die Regelung von Rechtsgeschäften im alltäglichen Leben (z. B. Einkauf durch das Kind)
  • das Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen
  • die Freizeitgestaltung des Kindes
  • die Regelung des Taschengeldes
  • die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit des Kindes und seine religiöse Erziehung

Die Vermögenssorge umfasst die Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Fragen (z.B. in Erbschaftsangelegenheiten, bei Vertragsausschlüssen, bei Schenkungen oder der Beantragung von öffentlichen Leistungen wie Halbwaisenrente oder Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz) sowie die Verpflichtung zur angemessene Verwaltung und das Recht auf angemessene Verwendung der Gelder.

Das elterliche Sorgerecht ist gekoppelt an die Verpflichtung, es zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Sorgerechtshandlungen der Eltern müssen förderlich für das Kind sein. Kommen die Eltern dieser Verpflichtung nach, können ihnen die elterlichen Rechte nicht entzogen werden.

Wird durch ihre Handlungen oder Entscheidungen jedoch das Wohl ihres Kindes gefährdet, können ihnen Teile der elterlichen Sorge oder die elterliche Sorge insgesamt entzogen werden.

Unabhängig davon, wer das Sorgerecht für ein Pflegekind hat, sind Pflegeeltern berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten (§1688 BGB).