Häufig sind Pflegeeltern Vormund oder Vormünder für ihre
Pflegekinder. Dies ist sicherlich auch regelmäßig vorzugswürdig.
Pflegeeltern können entweder durch eine Entscheidung des
Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichtes zu Vormündern bestellt
werden.
Zu den näheren Hintergründen verweise ich insoweit auf http://www.pflegeelternrecht.de/pf/vormundschaft.php?detail=4
Nicht selten jedoch wird nach einer solchen Vormundschaftsübertragung
auf die Pflegeeltern diesen das Pflegegeld verweigert. Dies geschieht
häufig mit der Begründung, die dem Vormund obliegende Personensorge
beinhalte nach § 1800, § 1631 I BGB auch das Recht und die Pflicht zur
Pflege und Erziehung des Mündels. Daher sei der erzieherische Bedarf des
Kindes insoweit gedeckt. Es käme daher kein Anspruch mehr auf
Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) in Betracht, mit der Folge, dass
auch das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht mehr bewilligt wird. Diese
Auffassung ist jedoch falsch und nicht haltbar. Pflegeeltern steht auch
dann das Pflegegeld zu, wenn diese Vormund sind!
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (NJW
1996, 2385) ganz eindeutig klargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch einem Vormund, der ein
Mündel, sein Pflegekind, in seiner Familie betreut, regelmäßig Hilfe zur
Erziehung und damit Pflegegeld zustehen wird. In dieser Entscheidung
vom 15.12.1995 (5 C 2/94) ist festgehalten:
1.Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und Vollzeitpflege nach §§ 27,
33 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie des Kindes
oder Jugendlichen noch vorhanden ist.
2.Auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, kann Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass
der Vormund bereits nicht verpflichtet sei, die Betreuung seines
Mündels selbst zu übernehmen. Es ist ausreichend, wenn er entsprechend
hierfür Sorge trägt. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass
der Vormund diese Leistung unentgeltlich erbringe. Zutreffend führt das
Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus:
„Damit (durch die Übertragung von Sorgerechtsangelegenheiten auf
Pflegepersonen) soll die Betreuung erleichtert und verbessert,
keinesfalls aber ihre finanzielle Absicherung verschlechtert werden.
Dadurch, dass die Pflegeperson mit der Übertragung der Personensorge
insoweit die Pflichten eines Pflegers erhält, soll der bisherige
Unterhaltsbedarf des Kindes oder des Jugendlichen, der auch die Kosten
der Erziehung um-fasst, nicht verringert werden; insbesondere bewirkt
eine solche Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson nicht,
dass die tatsächliche Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen durch
die Pflegeperson kostenlos wird“.
Pflegeeltern, welche die Vormundschaft inne haben und natürlich auch
andere Vormünder haben damit gleichzeitig auch das Recht, einen Antrag
auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und damit auch auf
Pflegegeld zu stellen. Da diese Hilfe rückwirkend erst ab Antragstellung
gewährt wird, und nicht etwa bereits ab Beginn der Pflege, sei dringend
angeraten, schriftlich einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Vormündern, welchen das Pflegegeld gestrichen wurde, sei angeraten,
hiergegen rechtliche Schritte einzulegen. Als Vormund hat man hier neben
dem Antragsrecht ohne weiteres auch die Berechtigung zur
Widerspruchseinlegung bzw. zur Klage.
Quelle: RA Steffen Siefert