Pflegegeld auch für Vormund

Häufig sind Pflegeeltern Vormund oder Vormünder für ihre Pflegekinder. Dies ist sicherlich auch regelmäßig vorzugswürdig. Pflegeeltern können entweder durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichtes zu Vormündern bestellt werden.
Zu den näheren Hintergründen verweise ich insoweit auf http://www.pflegeelternrecht.de/pf/vormundschaft.php?detail=4

Nicht selten jedoch wird nach einer solchen Vormundschaftsübertragung auf die Pflegeeltern diesen das Pflegegeld verweigert. Dies geschieht häufig mit der Begründung, die dem Vormund obliegende Personensorge beinhalte nach § 1800, § 1631 I BGB auch das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Mündels. Daher sei der erzieherische Bedarf des Kindes insoweit gedeckt. Es käme daher kein Anspruch mehr auf Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) in Betracht, mit der Folge, dass auch das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht mehr bewilligt wird. Diese Auffassung ist jedoch falsch und nicht haltbar. Pflegeeltern steht auch dann das Pflegegeld zu, wenn diese Vormund sind!

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (NJW 1996, 2385) ganz eindeutig klargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch einem Vormund, der ein Mündel, sein Pflegekind, in seiner Familie betreut, regelmäßig Hilfe zur Erziehung und damit Pflegegeld zustehen wird. In dieser Entscheidung vom 15.12.1995 (5 C 2/94) ist festgehalten:

1.Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie des Kindes oder Jugendlichen noch vorhanden ist.

2.Auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, kann Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Vormund bereits nicht verpflichtet sei, die Betreuung seines Mündels selbst zu übernehmen. Es ist ausreichend, wenn er entsprechend hierfür Sorge trägt. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vormund diese Leistung unentgeltlich erbringe. Zutreffend führt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus:

„Damit (durch die Übertragung von Sorgerechtsangelegenheiten auf Pflegepersonen) soll die Betreuung erleichtert und verbessert, keinesfalls aber ihre finanzielle Absicherung verschlechtert werden. Dadurch, dass die Pflegeperson mit der Übertragung der Personensorge insoweit die Pflichten eines Pflegers erhält, soll der bisherige Unterhaltsbedarf des Kindes oder des Jugendlichen, der auch die Kosten der Erziehung um-fasst, nicht verringert werden; insbesondere bewirkt eine solche Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson nicht, dass die tatsächliche Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen durch die Pflegeperson kostenlos wird“.

Pflegeeltern, welche die Vormundschaft inne haben und natürlich auch andere Vormünder haben damit gleichzeitig auch das Recht, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und damit auch auf Pflegegeld zu stellen. Da diese Hilfe rückwirkend erst ab Antragstellung gewährt wird, und nicht etwa bereits ab Beginn der Pflege, sei dringend angeraten, schriftlich einen entsprechenden Antrag zu stellen. Vormündern, welchen das Pflegegeld gestrichen wurde, sei angeraten, hiergegen rechtliche Schritte einzulegen. Als Vormund hat man hier neben dem Antragsrecht ohne weiteres auch die Berechtigung zur Widerspruchseinlegung bzw. zur Klage.

Quelle: RA Steffen Siefert

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