
VORBEMERKUNG
SATZUNG
Soweit Bezeichnungen
nicht geschlechtsneutral verfasst sind, sind diese zur Vereinfachung der
Schreibweise in männlicher Form abgefasst. Sie gelten gleichermaßen
auch für weibliche Mitglieder in der weiblichen Form.
§1 NAME,SITZ,EINTRAGUNG
1) Der Verein trägt den
Namen „Verein der Pflege- und Adoptivfamilien Oldenburg und Umzu
e.V.“Der Verein hat seinen Sitz in 26188 Edewecht
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECK
1) Zweck des Vereins ist die Förderung
der Volksbildung durch vorbereitende und begleitende Hilfe für Pflege-
und Adoptiveltern sowie für alle Mitglieder und deren Familien.
2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Informations- und Erfahrungsaustausch sowie Weiterbildung von Pflege- und Adoptiveltern und Bewerbern.
b) Beratung und Hilfe in Erziehungsfragen.
c)
Durchführung und Finanzierung von sportlichen, kulturellen und
gesellschaftlichen Veranstaltungen der Vereinsmitglieder und deren
Familien.
3) Ziel des Vereins ist es, durch Information, und
Öffentlichkeitsarbeit die Situation, in der sich Pflege- und
Adoptivkinder und deren Familien befinden, bewusst machen und zu
verbessern, die Gesellschaft für diese Problematik zu sensibilisieren
und die Betroffenen bei der Wahrung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer
Pflichten zu unterstützen.
4) Der Verein legt Wert auf enge
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen der freien
und/oder öffentlichen Jugendhilfe sowie mit den jeweiligen Fachkräften
in den Jugendämtern.
§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
§4 MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele
des Vereins unterstützt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
2) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Form.
3)
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner
Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bzw. durch Erlöschen der juristischen Person.
4) Der Austritt eines
Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zum Ende des folgenden Monats. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
noch ausstehende Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
5) Auf Vorschlag der
Mitglieder kann der Vorstand im Bereich des Adoptiv- und
Pflegekinderwesens verdienstvolle Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Ehrenmitglieder haben des Status von Fördermitgliedern ohne
Beitragszahlung.
§5 AUSSCHLUSSVONMITGLIEDERN
1) Ein Mitglied kann
von der Mitgliederversammlung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss
vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein
Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat,
oder wenn es zwei Jahre hintereinander seine Mitgliedsbeiträge nicht
gezahlt hat.
2) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen
einer Frist von einem Monat
nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb
zweier Monate ab Eingang der Berufung durchzuführen ist, entscheidet
endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied
kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die
Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
3) Mit Zugang des Ausschlussbescheides ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
§6 FINANZIERUNG
1) Die Mittel zur Durchführung seiner Vorhaben erhält der Verein aus: (1) Mitgliedsbeiträgen
(2) Geld- und Sachspenden
(3) Sonstige Zuwendungen
2)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine
einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung der anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Der Vorstand kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewähren.
4) Die Beiträge sind zum 31.01. eines Jahres fällig.
§7 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
1) Mitglieder des
Vorstandes sowie die Kassenprüfer können eine Aufwandsentschädigung in
Höhe der tatsächlich im Rahmen ihrer amtsbezogenen Tätigkeit
entstandenen Kosten erhalten.
§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen.
2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt oder wenn sie von mindestens einem Viertel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt werden.
3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief
oder E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Einladung
per Brief gilt das Datum des Poststempels. Bei Einladung per Mail gilt
das Datum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4) Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet
mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen muß auf Antrag eines
stimmberechtigten Delegierten geheim abgestimmt werden. Stimmgleichheit
bedeutet Ablehnung.
5) Satzungsänderungen bedürfen einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6)
Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§9 VORSTAND
1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. sowie bis zu drei Beisitzer
2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die
Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, sind die
übrigen Mitglieder des Vorstands berechtigt, an seiner Stelle bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied zu berufen. Auf dieser
Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein
neues zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind und ihr Amt antreten können.
3) Vorstandssitzungen finden nach
Bedarf statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde, wie zu Mitgliederversammlungen (§ 8 ) und der 1.
und/oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 10 AUFGABEN DES VORSTANDES
1) Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins gemäß der Satzung.
2)
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er trägt für die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
die Verantwortung.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÜSSEN
1) Die in
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
1) Zur
Änderung der Satzung wie auch zur Auflösung des Vereins müssen drei
Viertel aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden und zugleich
stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Ansonsten gilt der Antrag
als abgelehnt.2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Liquidatoren werden von der die Auflösung
beschließenden Mitgliederversammlung gewählt.
3) Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
die Stiftung zum Wohle des Pflegekindes, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4) Das Protokoll der Auflösung ist allen Mitgliedern zuzustellen.Bearbeiten