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Archive Oktober 2022

Berücksichtigung der Energiepauschale im Rahmen der Kostenbeteiligung gem. §§ 91 ff. SGB VIII

Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden. Eine Vereinnahmung des Jugendamtes als zweckgleiche Leistung scheidet somit aus, es sei denn, dass das Pflegegeld bereits um die Mehrkosten(Heizung) erhöht wurde.

Es gibt Jugendämter, die bereits die Heizkostenpauschale eingezogen haben. Dagegen auf jeden Fall Widerspruch einlegen mit der Begründung des DIJUF.

Download der Stellungnahme hier:

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Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Anhörung – 10.10.2022 Abschaffung derKostenheranziehung in der Jugendhilfe

Bei der Anhörung am 10.10.22 „Abschaffung der Kostenheranziehung in der Jugendhilfe“ kommt klar zum Ausdruck, dass die Kommunen nicht daran interessiert sind die Kostenbeteiligung abzuschaffen, zumindest nicht in der vorliegenden Fassung. Jugendämter scheinen die Abgabe sogar als Erziehungsmittel zu sehen! Tenor: “ Damit die jungen Erwachsenen auf die harte Realität vorbereitet werden, die besagt, dass jeder seine Rechnungen von seinem eigenen Geld bezahlen muss.!“

Die Anhörung kann hier nachgelesen werden: Deutscher Bundestag

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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2023

Der Pauschalbetrag für die Pflege und Erziehung ist entsprechend des Anstiegs der
Verbraucherpreise fortzuschreiben und auf 275,– € anzuheben.


Die Kosten für den Sachaufwand werden wie oben ausgeführt auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbraucherpreise um 12,9 % gegenüber 2018 berechnet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Rundung auf volle Euro-Beträge ergeben sich im Sinne einer solchen stufenweisen Fortschreibung der Pauschalbeträge für 2023 folgende
Beträge:

Alter des Pflegekindes
(von … bis
unter … Jahren
Empfohlener Pauschalbetrag
für den Sachaufwand
2023 (€)
Kosten für die Pflege und
Erziehung 2023 (€)
0-6639275
6-12783275
12-18919275

In den Kosten für den Sachaufwand sind folgende Posten enthalten:

  1. Nahrungsmittel, Getränke,
  2. Bekleidung und Schuhe,
  3. Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung,
  4. Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände,
  5. Gesundheitspflege,
  6. Verkehr,
  7. Post und Telekommunikation,
  8. Freizeit, Unterhaltung und Kultur, einschließlich Spiele, Spielzeug, Hobbywaren
    sowie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Schreibwaren,
  9. Bildungswesen,
  10. Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, darunter Verpflegungsdienstleistungen,
  11. andere Waren und Dienstleistungen.

Nicht enthalten sind alle über den privaten Konsum hinaus anfallenden Aufwendungen für Kinder, zum Beispiel für Versicherungsschutz und Vorsorge.

Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung

Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung der Pflegeperson.

Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege-bzw. Bereitschaftspflegepersonen nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu leisten haben, ist gegenüber dem Vorjahr gestiegen und beträgt derzeit jährlich 182,53 €.

Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte ist im Vergleich zum Vorjahr gleichgeblieben. Der Deutsche Verein spricht sich daher dafür aus, den Erstattungsbetrag von monatlich 42,53 € wie in den Vorjahren fortzuschreiben.

Download der kompletten Empfehlung

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