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Erhöhtes Pflegegeld für Pflegeeltern

Erhöhtes Pflegegeld für Pflegeeltern – Voraussetzungen und Durchsetzbarkeit


Gesetzlich ist vorgesehen, dass Pflegeeltern für die Betreuung eines Kindes in Vollzeitpflege einen monatlichen Pauschalbetrag, das sog. Pflegegeld, erhalten. Dieses spaltet sich auf in die materiellen Kosten und in einen Erziehungsanteil. Der Pauschalbetrag soll, unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten, sämtliche entstehenden Kosten abdecken. Dieses pauschalierte Pflegegeld ist in aller Regel vom zuständigen Familienministerium festgesetzt (§ 39 Abs. 5 SGB VIII). Von dieser Festsetzung darf nach unten nicht abgewichen werden, es darf also nicht nur ein geringeres Pflegegeld ausgezahlt werden. Erlaubt ist hingegen die Bewilligung eines höheren Pflegegeldes. Gegebenenfalls, insbesondere bei besonderen Erziehungsanstrengungen und ähnlichen Gründen ist eine Pflegegelderhöhung sogar geboten. Dies ist auch im Gesetz so vorgesehen. Denn nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII soll abweichend vom monatlichen Pauschalbetrag ein höheres Pflegegeld gezahlt werden, wenn dies „nach der Besonderheit des Einzelfalles (…) geboten“ ist. Viele Jugendämter gewähren Pflegeeltern hier mitunter auch erhöhtes Pflegegeld. Oftmals wird dies jedoch auch versagt, obwohl ein Anspruch naheliegt. Wann genau ein Anspruch besteht, ist umstritten. In der juristischen Literatur (Wiesner, SGB VIII, Kommentar, § 39 Rdnr. 34) heißt es etwa hierzu:

„Ein solcher Einzelfall ist insbesondere anzunehmen, wenn etwa aus gesundheitlichen Gründen ein Mehrbedarf besteht und/oder die Anforderungen an Betreuung und Erziehung besonders hoch sind (z.B. besondere Belastungen oder erhöhte Sorgfaltspflicht bei HIV-infizierten Pflegekindern oder Kindern mit besonderen Schädigungen, z.B. durch sexuellen Missbrauch etc). Maßgeblich ist der Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall“

Leider gibt es nur wenige Gerichtsentscheidungen, welche die Voraussetzungen klären, wann Pflegeeltern ein erhöhtes Pflegegeld zusteht. Zum Teil liegt dies sicher daran, dass Pflegeeltern klagebefugt nur dann sind, wenn sie Vormund sind oder ihnen mindestens das Recht zusteht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen. Ist dies jedoch der Fall, kann ein erhöhtes Pflegegeld notfalls im Klagewege durchgesetzt werden.
Es gibt durchaus einige Entscheidungen, an denen Pflegeeltern sich orientieren können. Der Unterzeichner hat für eine Pflegefamilie etwa die Bewilligung eines doppelten Erziehungsanteiles im Pflegegeld vor dem Verwaltungsgericht Aachen durchgesetzt, nachdem das Jugendamt die Erhöhung zunächst abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht Aachen führt in seinem Urteil vom 11.11.2008 (2 K 558/06) aus:

„Wird Hilfe nach den §§ 32 ff. SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 I 1 SGB VIII), der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 I 2 SGB VIII). Dies geschieht durch Bewilligung des sog. Pflegegeldes (…). Die Pauschalbeträge setzen sich aus einer materiellen Komponente, mit der der Lebensunterhalt des Kindes bzw. des Jugendlichen gesichert werden soll, und den Kosten der Erziehung, also eines Anerkennungsbetrags für die erzieherische Tätigkeit der Pflegeeltern, zusammen. Mit diesem Pauschalbetrag sind somit die üblicherweise mit der Erziehung von Kindern, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen und dort erzogen werden können, verbundenen Belastungen abgegolten. Dies schließt nicht aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen mit einem besonderen Erziehungsbedarf eine Erhöhung dieser Komponenten des Pauschalbetrages verlangt werden kann.“
Zunächst folgt die Kammer der Auffassung des Bayerischen VGH, vgl. Urteil vom 10.11.2005 – 12 BV 04.1638- Juris, dass die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil das Kind oder der Jugendhilfe hier nicht in einer Pflegestelle im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII betreut wird, die die fachlichen Anforderungen an eine sozialpädagogische Pflegestelle erfüllt. Eine entsprechende rechtliche Voraussetzung, dass die Anerkennung eines abweichenden besonderen Erziehungsbedarfs nur in solchen Pflegefamilie in Betracht kommt, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 39 IV 2 SGB VIII a.F. bzw. aus dem § 39 IV 3 SGB VIII, noch lässt er sich aus der Systematik des 4. Abschnitts des SGB VIII herleiten.
Nach der Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung muss der besondere Bedarf des Einzelfalls (…) in der Person des Kindes oder Jugendlichen begründet sein (mwN). Bei der gesetzlichen Regelung, wann in Ansehung (der Besonderheit des Einzelfalls) abweichende Leistungen geboten ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und nicht etwa um eine nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 VwGO) unterliegende Ermessensentscheidung. Dabei teilt das Gericht im Ausgangspunkt die Auffassung des Beklagten, dass Kinder, die vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht werden, verglichen mit den Kindern, die in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen, meist einen erhöhten erzieherischen Bedarf haben. Dieser insoweit schon erhöhte erzieherische Bedarf ist somit der Regelfall, der mit dem regelmäßig zu zahlenden Pauschalbetrag abgedeckt ist. Es müssen deshalb weitere Besonderheiten im Einzelfall hinzutreten, um eine vom Pauschalbetrag abweichende Festsetzung des Pflegegeldes zu rechtfertigen. Ein derartiger Sonderbedarf, der zu einem anzuerkennenden erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand führen kann, ist zum Beispiel anzunehmen, wenn besonders schwere Erziehungsdefizite/Verhaltensauffälligkeiten vorliegen, schwere Erkrankungen, schwere Formen von Behinderungen, gleich ob kör-perlicher, geistiger oder seelischer Art bestehen, die gegenüber der „nor-malen Pflege und Erziehung“ besonders beanspruchende Anforderungen an Betreuung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen stellen (…).
Bei (dem Pflegekind) besteht ein solcher Bedarf an erzieherischer Hilfe, die die Verdoppelung des Erziehungsanteiles im pauschalierten Pflegegeld rechtfertigt. Nach Kenntnisnahme des umfangreichen familienpsychologischen Gutachten des psychologischen Sachverständigen K. vom 08.12.03 sowie den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht offensichtlich, dass (das Pflegekind) von seiner Herkunftsfamilie von erheblichen größeren Defiziten geprägt war, wie sie ansonsten bei Pflegekindern zu registrieren sind. Dies zeigt sich sowohl in der erforderlichen Rund-um-die-Uhr-Bewachung des Kühlschranks, um bei den permanent drohenden Fressattacken das regelmäßige „Plündern“ des Kühlschranks zu verhindern, als auch das ausgeprägte delinquente Verhalten (des Pflegekindes), seien es jetzt die regelmäßigen Diebstähle, sei es die einmalige Friedhofsschändung, seien es die ständigen Regelverletzungen in der Schule, die immer wieder zu Rücksprachen von Pflegeeltern und Lehrer zwangen, sowie die Erfordernisse der hier besonders zeitraubenden nachschulischen Betreuung des Kindes. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Pflegeeltern besondere Aufwendungen wegen der Zerstörungswut (des Pflegekindes) hatten. Nach den Darlegungen der Klägerin im Klageverfahren bezog sich diese sowohl auf Bekleidung als auch auf Wohninventar als auch auf Spielsachen (…).

Aufgrund der motorischen und emotionalen Defizite war von Kindergartenzeit an zahlreiche Therapieformen erforderlich, die auch sämtlich von der Pflegefamilie begleitend wahrgenommen wurden. Dies umfasste u.a. Spieltherapie, heilpädagogische Einzelförderung und heilpädagogische Gruppenförderung, es gab Gestalttherapie, Kinderphysiotherapie sowie eine verhaltenstechnische Interventionstherapie. Es ist die Häufung all dieser Aspekte, die hier zur Annahme eines besonders gelagerten Einzelfalls führt, der eine abweichende Festsetzung des Pflegegeldes (…) rechtfertigt (…).
Für das Gericht ist es deshalb erforderlich, dass der Erziehungsanteil im Pflegegeld angemessen erhöht wird. Diese Angemessenheit sieht die Kammer Genüge getan, wenn der Anteil verdoppelt wird (…).“

Soweit das VG Aachen. Eine vergleichbare Entscheidung hat auch das VG Lüneburg (JAmt 2009, 98 f.) getroffen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hielt in diesem Fall die Kürzung eines zuvor gewährten erhöhten Pflegegeldes für rechtswidrig, die alleine mit der Volljährigkeit des Pflegekindes begründet war. Es kann also durchaus lohnen, für die Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes zu kämpfen bzw. sich gegen dessen Kürzung zu wehren.

Quelle: RA Steffen Siefert 

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VG Aachen: Erleichterte Voraussetzungen zur Namensänderung von Pflegekindern

Mit Urteil vom 29.08.2006 (Aktenzeichen: 6 K 1114/06) hat das Verwaltungsgericht Aachen hervorgehoben, dass die Schwelle zur Namensänderung bei Pflegekindern niedriger anzusetzen ist, eine Namensänderung also erleichtert möglich sein soll. Das Gericht führt in dem Urteil aus:

„Gem. dem danach Anwendung findenden § 3 I NÄG darf der Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens unter Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören“. (..)

„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschla-gender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in ei-nem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungshalbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 I NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 120.86, juris und NJW 1988, 85). Dem entspricht Nr. 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980), (…) wonach dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeel-tern entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.“

Quelle: RA Steffen Siefert

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Namensänderung von Pflegekindern

Viele Pflegeeltern kennen diese Problematik: Sie haben, teilweise seit längerer Zeit, ein Pflegekind in Dauerpflege aufgenommen. Dieses trägt aber natürlich den Familiennamen der Herkunftsfamilie. Nicht selten jedoch leiden Pflegekinder hierunter erheblich und so kommt es häufig zu Szenen, in welchen Pflegekinder wütend, traurig oder bewusst auch gar nicht reagieren, wenn sie mit ihrem „richtigen“ Familiennamen gerufen werden, sei dies im Kindergarten, in der Schule, beim Arzt usw. Am Telefon melden sich die Pflegekinder mit dem Familiennamen der Pflegefamilie und oft genug ist es ihr sehnlichster Wunsch, den gleichen Namen zu tragen wie ihre Pflegeeltern. Gerade für Pflegekinder, welche oftmals vor ihrer Inpflegegabe eine Vielzahl von Bezugpersonenwechseln und Bindungsabbrüchen hinter sich gebracht haben, kann diese Namensänderung auch besonders wichtig sein. Denn diese Kinder sind aufgrund ihrer Vorerlebnisse in besonderem Maße darauf angewiesen, Sicherheit und ein Zugehörigkeitsgefühl zu ihrer neuen Familie zu entwickeln, auch und gerade durch eine Namensänderung nach außen.

Wie aber kann eine solche Namensänderung durchgesetzt werden? Ganz unproblematisch erhalten Pflegekinder den Namen ihrer „neuen“ Familie, wenn diese adoptiert werden. Eine Adoption kommt jedoch oftmals nicht in Betracht.

Eine Namensänderung von Pflegekindern ist in diesen Fällen nur durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) zu verwirklichen. Das NÄG ist nur anwendbar für deutsche Staatsangehörige und damit nur für deutsche Pflegekinder. Nach dem reinen Gesetzeswortlaut sind die Voraussetzungen hier scheinbar sehr hoch gehalten, was häufig dazu führt, dass Pflegeeltern, welche etwa den Wunsch nach Namensänderung bei ihrem Jugendamt, dem Vormund usw. vorbringen, mitgeteilt wird, eine Namensänderung sei völlig chancenlos. Tatsächlich jedoch gibt es gerade für Pflegekinder hier Erleichterungen.

§ 3 NÄG lautet:

„(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden“.

Das juristische Merkmal des „wichtigen Grundes“ ist eine hohe Hürde. Die Rechtsprechung setzt diese hohe Hürde im Falle der sogenannten Stiefkindereinbenennung oder bei sogenannten Scheidungshalbwaisen an und verlangt hier, dass die Namensänderung „aus wichtigem Grund erforderlich“ sein muss.

Allerdings hat die Rechtsprechung in einer Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 24.04.1987 (FamRZ 1987, 807) eine Namensänderung von Pflegekindern auf den Namen der Pflegeeltern wesentlich erleichtert. Nach Ansicht des Gerichtes kann der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden Pflegekindes bereits dann geändert werden, „wenn dies dem Wohle des Kindes förderlich ist“ und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung, ob diese Förderlichkeit gegeben ist, werden die leiblichen Eltern regelmäßig angehört und können Einwände vorbringen. Diese Einwände verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn sich ergibt, dass dennoch eine Förderlichkeit gegeben ist.

Häufig wird sich diese Förderlichkeit bereits daraus ergeben, dass eine Namensänderung die weitere gesunde Entwicklung von Pflegekindern unterstützt. Denn hierdurch wird für diese Pflegekinder nach außen die besondere Zugehörigkeit zur Pflegefamilie dokumentiert. Das Kind leidet nicht mehr darunter, dass es einen anderen Namen trägt, als die Familie, der es sich zugehörig fühlt. Auch die häufigen Verlustängste werden hierdurch gemindert.

Neben der Rechtsprechung zu § 3 NÄG werden Pflegekinder auch durch eine – in der Praxis oft übersehene – Verwaltungsvorschrift in ihren Rechten zur Namensänderung bestärkt. Denn gem. Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NÄG (NamÄndVwV) ist dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern bereits dann zu entsprechen,

„wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt“.

In der Praxis gibt es daher durchaus gute Erfolgsaussichten, eine Namensänderung zu bewirken. In einer Entscheidung des VG Aachen (Urteil vom 29.08.06, 6 K 1114/06; abrufbar über www.moses-online.de) hat das Verwaltungsgericht Aachen die Namensänderung des Pflegekindes etwa gegen die Klage der leiblichen Mutter bestätigt und insoweit ausgeführt:

„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschlagender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungs-/Halbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 Abs. 1 NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interesse an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen (…) Dem entspricht Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980. (…) Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen in den Familiennamen „N.“ Die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ergibt ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Namensänderung dem Wohle der Beigeladenen förderlich ist. Die Namensänderung entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen. Dies bekundete sie etwa im Rahmen einer Anhörung gegenüber dem Amtsgericht (…) mit der Bemerkung, sie wolle so heißen wie ihre Familie und kenne überhaupt niemanden, der „Q“ heißt. Die Motivation dieses Wunsches legten überdies ihre Pflegeeltern in ihrem Schreiben zur Begründung ihres Antrages (…) sowie im Erörterungstermin nachvollziehbar dar. In ihrem Schreiben (…) weisen die Pflegeeltern insbesondere darauf hin, dass die Beigeladene den gleichen Namen tragen wolle wie sie, um „ganz dazu zugehören“.

Wir möchten Pflegeeltern daher durchaus dazu ermutigen, sich für eine Namensänderung ihrer Pflegekinder einzusetzen, wenn diese unter der Situation leiden.

Problematischer als die inhaltliche Begründung der begehrten Namensänderung ist allerdings oftmals das Problem der Berechtigung, diesen Antrag stellen zu dürfen. Denn gem. § 2 Abs. 1 NÄG wird ein Antrag auf Namensänderung für eine minderjährige Person, also für ein Pflegekind, vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Das heißt, der Antrag ist vom Inhaber der elterlichen Sorge zu stellen. Dies ist völlig unproblematisch, wenn die Pflegeeltern für ihr Pflegekind Vormund sind. Dann können diese den Antrag ohne weiteres selbst stellen. Wird der Antrag von einem Vormund oder Pfleger gestellt, seien dies die Pflegeeltern, ein Amts-, Vereins- oder sonstiger Einzelvormund, dann muss die Antragstellung nach § 2 Abs. 1 NÄG jedoch vorhe
r vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Das heißt, bevor der Vormund den Antrag bei der zuständigen Behörde stellt, muss er sich dies vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen, wobei es für die Genehmigung letztlich auf die oben ausgeführten Grundsätze ankommt.

Problematisch wird es dann, wenn das Sorgerecht noch bei den leiblichen Eltern liegt oder der Vormund, etwa ein Amtsvormund, den Antrag nicht stellen will. Dann können die Pflegeeltern das Namensänderungsverfahren nicht wirksam in Gang bringen. In diesen Fällen müsste zunächst ein gerichtliches Verfahren vorgeschaltet werden, in welchem beantragt werden muss, dass den leiblichen Eltern bzw. dem sonstigen Vormund wegen Interessenskollision dieser Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen und auf einen sogenannten Ergänzungspfleger übertragen wird. Ergänzungspfleger können natürlich auch die Pflegeeltern sein. Wenn ihnen sodann dieses Recht übertragen wird, können sie die entsprechenden Schritte einleiten.

Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn eine Namensänderung für ein Kind gewünscht wird, welches nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, denn das NÄG ist gem. § 1 nur für deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose anwendbar. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften (NamÄndVwV) erweitert die Möglichkeiten der Namensänderung auf heimatlose Ausländer, anerkannte ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte. Nach Nr. 3 NamÄndVwV sind im Übrigen ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung wünschen, jedoch an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen. Denn der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, welchem diese Person angehört (Art. 10 I EGBGB).

Beteiligt am Verfahren auf Namensänderung sind regelmäßig die leiblichen Eltern des Kindes sowie dessen Pflegeeltern (Nr. 11 NamÄndVwV). Das Jugendamt gibt eine Stellungnahme zum Antrag ab (Nr. 18 c NamÄndVwV).

Gegen die Entscheidung der Behörde können die Beteiligten innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsbescheid schließlich kann ggf. mit einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht angefochten werden, wobei hier ebenfalls eine Frist von einem Monat zu beachten ist.

Quelle: RA Steffen Siefert

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Der Corona Virus hat uns im Griff

Liebe Adoptiv- und Pflegefamilien,

aufgrund der schwierigen Situation hoffen wir, der Vorstand, dass Sie/Ihr alle gesund seid. Haltet fest zusammen und bleibt weiter positiv in der Haltung. Unsere monatlichen Treffen finden erstmal nicht mehr statt. Sobald sich daran etwas ändert, werden wir euch informieren.

Der Vorstand

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Spenden

Dort helfen, wo Hilfe gebraucht wird!

Mit Ihrer Spende an den „Verein für Pflege- und Adoptivfamiien Oldenburg und Umzu e.V“ unterstützen Sie unsere Arbeit für Pflege- und Adoptivkinder und deren soziale Eltern.

Unsere Kinder tragen Verletzungen in sich, die durch Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Beziehungsabbrüche entstanden sein können. Seelische Verletzungen können nur durch positive Erfahrungen heilen.

Wenn Familien ein Kind bei sich auf nehmen, wird ihr Leben und das des Kindes auf den Kopf gestellt und die neuen Herausforderungen erfordern sehr viel Geduld und Kreativität, phasenweise werden Belastungsgrenzen überschritten.

Wenn Sie uns dabei helfen wollen, Eltern und Kindern Freiräume zu verschaffen, um den alltäglichen und den besonderen Anforderungen entgegentreten zu können, dann spenden Sie!

Ihre Spende ist natürlich steuerlich absetzbar.

IBAN: DE03280501000090911017
Verwendungszweck: Förderspende

Bitte schreiben Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift deutlich lesbar auf den Überweisungsträger, damit wir Ihnen nach Eingang der Spende eine Zuwendungsbescheinigung zuschicken können. Wenn Sie uns per Dauerauftrag unterstützen, erhalten Sie jährlich wenige Wochen nach Beginn des neuen Jahres automatisch eine Spendenbescheinigung mit der gesamten Summe.

Wenn Sie gerne konkret für ein Projekt spenden möchten, können Sie auch einer neuen Pflege- oder Adoptivfamilie eine unserer Erinnerungskisten oder einen Raupenschmetterling finanzieren.

IBAN: DE03280501000090911017
Verwendungszweck: Projektspende

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Rechtliche Fragen im Pflegekinderwesen

Zum Seminartag „Rechtliche Fragen im Pflegekinderwesen fanden sich auf Einladung des Pflegeelternvereins Oldenburg und umzu e.V. und in Kooperation mit PAUL Niedersachsen e.V. am 24.11.2018 mehr als 70 Pflegeeltern mit ihren Pflegekindern im Waldhaus Wildenloh bei Oldenburg zusammen.

Die Pflegeeltern bekamen von Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen und dem Richter am Amtsgericht Cuxhaven, Andreas Frank detaillierte Einblicke in die zur Zeit geltenden Rechtsprechungen und Gesetzeslagen des BGB und des SGB VIII , während die zahlreichen Kinder unter Anleitung ihrer Betreuer die Natur erkundeten und spielten. So hatten die Eltern Zeit und Ruhe, um mit regem Interesse die zahlreichen Informationen und Hinweise von Herrn Matthias Westerholt und Herrn Andreas Frank aufzunehmen und auch in Einzelfragen Unsicherheiten klären zu können.

Um ihren Pflegekindern die nötige Sicherheit und den Schutz in ihrer Familie gewähren zu können, brauchen Pflegeeltern immer wieder den Erfahrungsaustausch untereinander und ein Gefühl von Rückhalt in einer starken Gemeinschaft.

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