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Begleiteter Umgang von Pflegekindern

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  • März, Mi., 2020
Begleiteter Umgang von Pflegekindern
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Begleiteter Umgang von Pflegekindern kann im Rahmen der Hilfeplanung vereinbart oder durch das Gericht angeordnet (§ 1684 Abs. 4 BGB) werden.

Er kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn
· zum Schutz des Kindes eine Beaufsichtigung erforderlich ist,
· die leiblichen Eltern Unterstützung im Umgang mit dem Kind benötigen,
· die Bezugspersonen des Kindes (z. B. Pflegeeltern und leibliche Eltern) in starker Konkurrenz zueinander stehen oder „nichts miteinander zu tun haben wollen“,
· leibliche Eltern die Unterbringung des Kindes nicht akzeptieren können und durch ihr Handeln oder ihre Aussagen das Pflegeverhältnis „torpedieren“ und das Kind verunsichern ,
· nach langer Kontaktpause wieder Kontakte angebahnt werden sollen,
· eine problembeladene Beziehung zwischen dem Kind und der Umgangsperson besteht, die mit Loyalitätskonflikten des Kindes einher geht oder
· Pflegeeltern nicht bereit sind, den Umgang des Kindes zu seinen Eltern aktiv zu unterstützen und es ihrerseits in Loyalitätskonflikte bringen.

Begleiteter Umgang kann übergangsweise (z.B. zu Beginn des Pflegeverhältnisses) oder langfristig stattfinden. Ob eine übergangsweise oder eine langfristige Umgangsbegleitung erforderlich ist, ist abhängig von den Gründen, die die Begleitung erforderlich machten und der Entwicklung, die sich aus dem begleitenden Prozess ergeben können.

Wie umfangreich die Begleitung ist, ist unterschiedlich. Es ist denkbar, dass lediglich eine neutrale Person anwesend ist, die beobachtet oder dass mit den Bezugspersonen des Kindes darüber hinaus gearbeitet wird, um sie zu befähigen zukünftig unbegleiteten Umgang wahrnehmen zu können.

Gelingt es trotz begleiteten Umgangs nicht, einen für das Kind ausreichend sicheren Rahmen zu schaffen, sollte der begleitende und beratende Prozess beendet und eine Aussetzung des Umgangs vereinbart/ bei Gericht beantragt werden.

Die Umgangsbegleitung kann durch das Jugendamt selber erfolgen. Es können aber auch ein freier Träger, eine Kinderschutzorganisation oder eine geeignete Person (z.B. eine Psychologin oder Sozialarbeiterin) damit beauftragt werden.

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