Herzlich willkommen auf unseren Seiten

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Archive März 2020

Was im Zusammenleben mit FASD Kindern auffällt

Die wohl am treffendste Aussage ist: Alles kann…. Nichts muss!

  • Hohe Ablenkbarkeit
  • Konzentrationsschwierigkeiten
  • Lange Reaktionszeiten auch bei stets wiederkehrenden Aufgaben, die sogar bereits bekannt sind
  • Antriebslosigkeit, fehlende Motivation
  • Lernschwierigkeiten (Dyskalkulie/Legasthenie)
  • Unruhe- und Spannungszustände (Hyperaktivität)
  • Erschöpfungszustände auch nach geringsten Anstrengungen
  • Stressempfindlichkeit
  • Handlungs-/ Planungsprobleme (gestörte Exekutivfunktionen)
  • Wenig bis gar kein Gefahrenbewusstsein, Arglosigkeit, Naivität
  • Distanzlosigkeit
  • Hohe Sensibilität und Reizoffenheit
  • Ordnungssinn eingeschränkt, nicht vorhanden oder nicht nachvollziehbar
  • Unrealistische Wünsche und Ideen bezüglich Kleidung, Beruf, Lebensführung
  • Wenig Empathie aber oft soziales Verhalten anderen schwächeren Menschen gegenüber
  • Verleitbarkeit für alles ,was verboten oder unerwünscht ist
  • mangelnde Impulskontrolle, heftige Gefühlsausbrüche
  • Hohe Motivation für Interessen, die sie fesseln
  • Kreativität (künstlerische Begabung)
  • Oft clevere und bisweilen humorvolle Lösungsfindungsstrategien, um den eigenen Willen durchzusetzen
  • Oft sprachlich sehr geschickt, allerdings oft auch Party-talking

Welche Unterstützung und Hilfestellung ist im Alltag sinnvoll?

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Zustimmung für Kosten­be­freiung stationär unter­gebrachter Jugendlicher

Die Forderung der FDP- und Linksfraktion nach einer Abschaffung des Kostenbeitrags von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Pflegefamilien ist bei Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Leitung von Sabine Zimmermann (Die Linke) am Montag, 9. März 2020, mehrheitlich auf Zustimmung gestoßen. Vier der sechs  geladenen Experten unterstützten einen entsprechenden Antrag der FDP (19/10241) und einen Gesetzentwurf der Linken (19/17091) zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Hier geht es zur Anhörung

Quelle: Deutscher Bundestag

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Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

Es gibt einen weiteren positiven Meilenstein der Rechtsprechung für Pflegeeltern. Bei wem Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf abgezogen wird durch sein Jugendamt, kann das Geld vom Jugendamt mit diesem begründeten Urteil zurückfordern. Einfach einen Überprüfungsantrag stellen.

Pflegeeltern aus dem Kreis Herzogtum-Lauenburg hatten gegen die Kürzung des Pflegegeldes für ihr schwerbehindertes Pflegekind geklagt. Der Kreis hat das zusätzliche Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf angerechnet und deshalb gekürzt.

Das BVerwG hat im November 2017 nun letztinstantlich dem Widerspruch und der Klage der Pflegeeltern zugestimmt.

Urteil des 5. Senats vom 24. November 2017 BVerwG 5 C 15.16 Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

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Beschwerde eines Jugendamtes gegen die Erteilung des Sorgerechtes nach §1630 BGB vom OLG-Schleswig abgewiesen

Fallbeschreibung:

Die Kindsmutter und die Pflegeeltern hatten sich geeignigt, dass das Sorgerecht freiwillig von der Kindsmutter an die Pflegeeltern für das Pflegekind übergeben wird. (§1630 BGB.) (2014)Der Antrag wurde gestellt und das Amtsgericht Meldorf hat diesem Antrag zugestimmt und die freiwillige Sorgerechtsübergabe verhandelt und beschlossen.

Das Jugendamt-Dithmarschen als Verfahrensbeteiligte haben dann 2016 den Antrag auf Abänderung des Beschlusses gestellt und  gleichzeitig die Übertragung des Sorgerrechts auf einen Amtsvormund beantragt.

Das Amtsgericht Meldorf hat diesen Antrag des Jugendamtes mit Beschluss vom 13.2.2017 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen einer Abänderung der Entscheidung des AG vom 14.5.2014 (Az: 13 F 215/13) gemäß §1696 nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung hat das Jugendamt Dithmarschen am 21.3.2017 Beschwerde beim OLG-Schleswig eingereicht. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff.FamFG zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg und die Beschwerde des Jugendamtes Dithmarschen wird abgewiesen.

Das Sorgerecht verbleibt bei den Pflegeeltern.

Erschienen im Paten 2/2017

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VG Hamburg untersagt die Pauschalfinanzierung von rechtsanspruchsgebundenen Einzelfallhilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 10.12.2015, Az. 13 K 1532/12 das von der Stadt Hamburg seit mehreren Jahren praktizierte Zuwendungsfinanzierungsmodell einer sozialraumorientierten Steuerung von ambulanten Hilfen in der Jugendhilfe untersagt.

Das Urteil hat erhebliche praktische Konsequenzen für die Zulässigkeit der sozialraumorientierten Steuerung in Hamburg aber auch überregional. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat bekräftigt, dass es rechtswidrig ist, Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, über Zuwendungen direkt pauschal zu finanzieren, weil Jugendhilfeleistungen auf die ein Rechtsanspruch besteht, nach der gesetzlichen Konstruktion des SGB VIII zwingend über das sogenannte rechtliche Dreiecksverhältnis zu finanzieren seien. Hier gelte das System der Entgeltfinanzierung.

Das Urteil folgt damit der ständigen Rechtsprechung zur sozialraumorientierten Steuerung in der Jugendhilfe.Das Urteil enthält aber auch bedeutsame neue Aspekte. Hierzu gehört vor allem, dass klar formuliert wird, dass das von der Stadt Hamburg verfolgte sozialraumorientierte Steuerungsmodell dazu führe, dass Rechtsansprüche von Hilfesuchenden verkürzt würden. Hervorzuheben ist auch, dass das Urteil sehr akribisch die rechtsanspruchsgebundenen Leistungen von denjenigen der allgemeinen Förderung, also von präventiven Angeboten abgrenzt.

Urteil VG-Hamburg: vom 10.12.2015, Az. 13 K 1532/12

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Bundesverfassungsgericht hebt Beschluss zur Rückführung eines Pflegekindes auf

Das Bundesverfassungsgericht hob mit Beschluss vom 03.02.2017 (1 BvR 2569/16) auf Antrag der Verfahrenspflegerin eines Pflegekindes einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13.10.2016 (21 UF 56/16) auf, wonach ein Pflegekind innerhalb von sechs Wochen zu seinen Eltern zurückzuführen sei.

Begründung sei eine Verletzung der Grundrechte des Kindes aus Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

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