Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren

Zum 01.09.2009 trat das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) in Kraft. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wurde mit diesem Gesetz vollkommen neu geregelt.

Für Pflegeeltern besonders bedeutsam und erfreulich ist, dass ihre Rechte gestärkt wurden. Das betrifft sowohl die nun bei längeren Pflegeverhältnissen vorgeschriebene Anhörung von Pflegeeltern als auch deren aktive Beteiligung am Verfahren.

Bereits bisher und natürlich auch zukünftig galten Pflegeeltern ohne weiteres in Verbleibensverfahren als Beteiligte. Da Pflegeeltern nach § 1632 IV BGB beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Verbleibensantrag stellen können, galten sie in derartigen Verfahren schon bisher als antragsbefugt und als Beteiligte. Dies hat sich auch nach der neuen Gesetzeslage nicht geändert. Nach § 7 I FamFG ist in Antragsverfahren der Antragsteller Beteiligter. Dies ist insofern von Bedeutung, als „Beteiligte“ eines Verfahrens eine besondere Rechtsstellung haben. Sie können Anträge stellen, erhalten Akteneinsicht, sie erhalten Abschriften der Schriftsätze der übrigen Verfahrensbeteiligten, werden zur mündlichen Verhandlung geladen, kommen dort zu Wort, sie erhalten ein etwaiges Sachver-ständigengutachten usw. Sie werden also tatsächlich umfassend „beteiligt“ und können Einfluss nehmen.

In anderen Verfahrenskonstellationen war jedoch die Beteiligungsfähigkeit der Pflegeeltern bislang teilweise schwierig. Nach einer Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2000, 219 ff.) galten Pflegeeltern in reinen Sorgerechtsverfahren nicht als Beteiligte. Dies betraf insbesondere die Fallkonstellationen, dass Kindeseltern bereits das Sorgerecht entzogen war und diese auf Rückübertragung des Sorgerechtes, meistens vom Jugendamt als Amtsvormund, klagten. Obwohl in diesen Verfahren häufig Gegenstand war, ob das Pflegekind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden kann, ließen viele Gerichte eine Beteiligung der Pflegeeltern nicht zu. Lediglich eine Anhörungsmöglichkeit war nach der früheren Rechtslage vorgesehen, § 50 c FGG. Hierbei hatte das Gericht aber einen gewissen Er-messensspielraum, ob es die Pflegeeltern anhört. Außerdem ist ein bloßes Anhörungsrecht weit weniger stark als ein Beteiligungsrecht.

Hier hat der Gesetzgeber nun die Rechte der Pflegeeltern im gerichtlichen Verfahren deutlich gestärkt. Nach § 161 Abs. 1 FamFG können Pflegeeltern nun zu diesen Verfahren als Beteiligte hinzugezogen werden, wenn dies im Interesse des Kindes liegt. Sie erhalten dann die erwähnten umfassenden Beteiligungsrechte. Eine Anhörung der Pflegeeltern muss nun erfolgen, jedenfalls sobald eine „längere Familienpflege“ vorliegt, § 161 Abs. 2 FamFG. Entgegen der früheren Rechtslage hat das Gericht hier keinen Ermessensspielraum mehr.

Damit können Pflegeeltern nun deutlich besser Informationen über den Stand des Verfahrens erhalten und hierauf Einfluss nehmen.

Die neu eingeführte Vorschrift des FamFG lautet:

§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson
(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind aufgrund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürger-lichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.

Insbesondere bei länger andauernden Pflegeverhältnissen wird es dem-nach im Interesse des Kindes liegen, die Pflegeeltern auch formell am Verfahren zu beteiligen und ihnen die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten zuzugestehen. Jedenfalls an einer Anhörung der Pflegeeltern kommt das Gericht nicht mehr vorbei.

Zwar ist die Beteiligungsvorschrift § 161 Abs. 1 FamFG als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet, das Gericht hat hier also – im Gegensatz zur Anhörungsvorschrift – ein entsprechendes Ermessen. Man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass dieses Ermessen insbesondere durch die Interessen des Kindes begrenzt ist. Wenn die Hinzuziehung der Pflegeeltern dem Kindeswohl dient, wovon man insbesondere bei längeren Pflegeverhältnis-sen ausgehen muss, dann dürfte das Gericht hier verpflichtet sein, die Pflegeeltern zu beteiligen. Dies gilt umso mehr, als aus der Begründung des Gesetzgebers folgt, dass Ziel des § 161 FamFG eine Verbesserung der Rechtsstellung der Pflegeeltern ist (so auch Koritz, Das neue FamFG, 2009, Rdnr.43 f.).

Denn die Begründung des Gesetzgebers führt ausdrücklich aus (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 241):

„Zu § 161 (Mitwirkung der Pflegeperson)

Abs. 1 sieht vor, dass der im bisherigen § 50 c FGG genannte Personenkreis nach § 7 Abs. 3 von Amts wegen hinzugezogen werden kann, wenn dies im Interesse des Kindes liegt. Durch diese Regelung soll die Stellung der Pflegeperson im gerichtlichen Verfahren verbessert werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2000, 219 ff. zu den Pflegeeltern) ist eine Pflegeperson nach geltendem Recht in Verfahren, welche die elterliche Sorge für ein Pflegekind betreffen, mangels unmittelbaren Eingriffs gegen ein subjektives Recht und mangels entsprechender Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich weder materiell noch formell verfahrensbeteiligt. Ausnahmen bestehen nur in den Verfahren nach § 1630 Abs. 3, § 1632 Abs. 4, § 1688 Abs. 3 und 4 BGB (vgl. zu Umgangssachen BGH FamRZ 2005, 975 ff.). Dies hat zur Folge, dass sich die Beteiligung der Pfle-geperson am Verfahren regelmäßig in der Anhörung erschöpft.

Bei länger andauernden Pflegeverhältnissen kann es im Interesse des Kindes liegen, die Pflegeperson formell am Verfahren zu beteiligen und ihr die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten aufzuerlegen. Die formelle Beteiligung stellt sicher, dass die Pflegeperson über den Fortgang des Verfahrens und über die Beweisergebnisse informiert wird und aktiv auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen kann. Zugleich kann sie – z.B. bei der Regelung des Umgangs mit einem Kind – unmittelbar in die Entscheidung des Gerichts miteinbezogen werden. Das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Hinzuziehung wird durch das Interesse des Kindes begrenzt. Ein entsprechendes Interesse liegt vor, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen kann.

Anders als bei der Mitwirkung des Jugendamtes nach § 162 Abs. 3 Satz 2 sieht § 161 für die Pflegeperson keine verfahrensrechtliche Beschwerdebefugnis vor. Die Rechtsmittelbefugnis richtet sich – wie im geltenden Recht – allein nach einer Beschwer der Pflegeperson.

Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50 c Satz 1 FGG mit der Maßgabe, dass ein Absehen von der Anhörung der Pflegeperson nicht mehr möglich ist. Der Begriff der „längeren Zeit“ entspricht der Formulierung im § 1630 Abs. 3, § 1632 Abs. 4 BGB“.

Das Gericht wird über die Beteiligung der Pflegeeltern durch Beschluss entscheiden. Dies kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag anderer Personen, auch der Pflegeeltern, geschehen. Falls das Familiengericht hier entscheiden sollte, die Pflegeeltern nicht hinzuzuziehen, so kann diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, vgl. § 7 V FamFG. Hierbei ist eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.

Quelle: RA Steffen Siefert

Loading