Aufsichtspflicht

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Durch die Aufnahme eines Kindes übernehmen die Pflegeeltern die Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Kindes/Jugendlichen. § 1631 BGB

Diese Aufsichtspflicht beinhaltet:

a) das Bewahren des Minderjährigen vor Schäden an sich selbst oder durch Dritte

b) das Verhindern von Schäden durch das anvertraute Kind an Dritten

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Einzelfall, d.h. dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes, seiner Einsichtsfähigkeit, der Gefährlichkeit der Beschäftigung, der örtlichen Umgebung und andere Gegebenheiten.

Die Pflegeeltern müssen die Minderjährigen, ebenso wie leibliche Eltern, nicht ständig beaufsichtigen, denn Kinder/Jugendliche benötigen auch Freiräume zum Sammeln eigener Selbständigkeitserfahrungen.

Es reicht aus, wenn die Pflegeeltern sich generell einen Überblick über das Tun des Kindes verschaffen und in altersgerechter Weise über mögliche Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen aufklären. Pflegeeltern können zeitlich begrenzt die Aufsichtspflicht an andere delegieren, z.B. auf die Oma als „Babysitterin“. Allerdings müssen die Pflegeeltern sich davon überzeugen, ob die oder der Betreffende zur Übernahme dieser Aufgabe in der Lage ist.

Pflegeeltern haften für alle Personen- und Sachschäden, die das Kind sich oder einem Dritten zufügt, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Deshalb müssen sich Pflegeeltern prinzipiell

über mögliche Gefahren informieren,

das Pflegekind auf mögliche Gefahren hinweisen (aufklären),

kontrollieren, ob das Pflegekind die Belehrungen verstanden hat und die Vorsichtsmaßnahmen und Verbote einhalten und beachten kann sowie

im Bedarfsfall reagieren, d.h. geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen, Verbote und Anordnungen zu treffen.

Um sich gegen Schadensersatzansprüche abzusichern, empfehlen wir Pflegepersonen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Besteht bereits eine Privathaftpflichtversicherung der Pflegeeltern, so können Pflegekinder in der Regel beitragsfrei mitversichert werden. Informieren Sie daher Ihre Versicherung über die Aufnahme des Pflegekindes in Ihren Haushalt.

Merke:

  • schuldunfähige Kinder Kinder unter 7 Jahren sind gem. § 828 Abs. 1 BGB nicht schuld- und deliktfähig. Das heißt, sie können laut Gesetz grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden für Schäden, die sie anderen zufügen. Dies trifft auch zu bei Schäden, die Pflegekinder im Haushalt ihrer Pflegeeltern verursachen. Lediglich die Aufsichtspflichtigen können im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung haftbar gemacht werden. Liegt keine Verletzung der Aufsicht vor, so geht der Geschädigte leer aus. In der Regel zahlen die Haftpflichtversicherungen nicht, es sei denn man hat eine Zusatzklausel „Zahlung bei Schäden durch deliktunfähige Kinder“ abgeschlossen.
  • Binnenhaftung – Schäden innerhalb der Pflegefamilie Sach- und Personenschäden, die innerhalb der Pflegefamilie entstanden sind (z.B. das Kind macht den Fernseher kaputt oder das Kind kommt aufgrund von Fahrlässigkeit der Pflegeeltern zu Schaden), sind in der normalen Privathaftpflichtversicherung nicht versichert und sollten in jedem Fall mit einer Innenhaftpflicht abgedeckt werden. Viele Jugendämter haben bereits so einen Innenhaftpflicht für Pflegeeltern abgeschlossen. Das können sie schnell bei ihrer wirtschaftlichen Jugendhilfe in Erfahrung bringen.

Gesetzliche Vorgaben: §§ 828832 BGB