Kindergeld
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Gemäß §§ 62 ff. EStG in Verbindung mit § 32 EStG haben Pflegeeltern Anspruch auf Kindergeld für ihr Pflegekind, wenn sie mit dem Kind durch ein „familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band“ verbunden sind, kein Obhutsverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht (gelegentliche Besuchskontakte stehen dem nicht entgegen), und die Pflege nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. Diese Bedingungen sind in der Dauerpflege nach § 33 SGB VIII üblicherweise erfüllt.

Das Pflegekind wird „kindergeldrechtlich“ wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern behandelt und in die Geschwisterfolge eingeordnet. Dies ist für die Berechnung der Höhe des Kindergeldes und die Anrechnung des Kindergeldbezugs auf das Pflegegeld relevant.

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld pro Kind 255 Euro im Monat.

Das Kindergeld für ein Pflegekind wird teilweise auf das Pflegegeld angerechnet. Ist das Pflegekind das älteste in der Familie lebende Kind, für das Kindergeld bezogen wird, so wird die Hälfte, also 50%, angerechnet und das Pflegegeld um diesen Betrag gekürzt. Wenn die Pflegeeltern für das Pflegekind nicht das Erstkindergeld erhalten, erfolgt eine Anrechnung in Höhe von 25% des Erstkindergeldes.

Der Grund dafür ist, dass das Jugendamt Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern hat, die in der Regel nicht erfüllt werden, weshalb das Kindergeld anrechenbar ist. Für das erste Kind werden 50% des Erstkindergeldes angerechnet, für alle weiteren Kinder 25% des Erstkindergeldanspruchs gemäß § 76 EStG.

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Mit dem Bezug des Kindergeldes sind weitere mögliche Vergünstigungen wie Ortszuschläge, Baukindergeld und Behindertenfreibeträge verbunden.

Bereitschaftspflege- oder Kurzzeitpflegepersonen haben in der Regel keinen Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes.

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